Herzlich willkommen beim Larrelter Dorfverein e. V.

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DIE SATZUNG DES LDV IN DER AM 15. MÄRZ 1985 GÜLTIGEN FASSUNG

§ 01 – Zweck des Vereins

(1) Der Verein hat den Zweck, als Bürger- und Heimatverein die Interessen Larrelts nach außen zu vertreten, insbesondere im Hinblick auf Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutz, sowie das kulturelle Leben zu fördern durch Pflege heimatlichen Brauchtums und der plattdeutschen Sprache und Literatur, durch Foto- und Kunstausstellungen und Aktivitäten im Bereich der ostfriesischen Geschichte.

(2) Der Verein ist gemeinnützig. Er erstrebt keinen Gewinn und verwendet etwaige Überschüsse ausschließlich zu satzungsmäßigen Zwecken.

(3) Er ist politisch und konfessionell neutral.

(4) Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:

a. Herausgabe eines regelmäßig erscheinenden Informationsblattes mit erheblichen plattdeutschen Artikeln;

b. Gründung eines plattdeutschen Theaters;

c. Durchführung von Veranstaltungen zu Fragen des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes;

d. Durchführung von Foto-, Kunst- und Kunsthandwerksausstellungen;

e. Durchführung von Veranstaltungen zur ostfriesischen Geschichte;

f. Zusammenarbeit mit der Ostfriesischen Landschaft, den Heimatvereinen, plattdeutschen Theatergruppen und ähnlichen Einrichtungen;

g. Zusammenarbeit mit allen Larrelter Vereinen und Einrichtungen;

h. Zusammenfassung aller Aktivitäten zum Erhalt und zur Wiederherstellung der Larrelter Mühle;

i. Pflege von Tradition und Brauchtum.

(5) Der Verein betätigt sich nicht in Bereichen, wo die beteiligten Vereine aktiv sind.

 

§ 02 – Name, Sitz, Geschäftsjahr, Vereinsfarben

(1) Der Verein führt den Namen ,,Larrelter Dorfverein (LDV) e.V.“ Der Verein soll beim Registergericht zur Eintragung gebracht werden. Er hat seinen Sitz in Emden-Larrelt.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Aus dem Wappen eines der alten Häuptlingsgeschlechter sollen ein Vereinswappen und die Vereinsfarben entwickelt werden.

 

§ 03 – Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jeder Larrelter Verein werden.

(2) Mitglied kann außerdem jeder Einwohner und Freund Larrelts werden. (3) Mitglied können außerdem Firmen werden, die die Ziele des LDV unterstützen wollen. (4) Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste um den Verein erworben haben, können durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.

 

§ 04 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Einzelmitglieder, Mitgliedvereine und Mitgliedsfirmen haben jeweils eine Stimme in der Mitgliederversammlung.

(2) Die Mitgliedsvereine und ein Vertreter der Einzelmitglieder haben Sitz und Stimme im Präsidium.

(3) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.

(4) Die mit einem Vereinsamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.

(5) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(6) Die Mitglieder sind verpflichtet,
a. die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern und
b. Beitrag zu zahlen. Die Beiträge sind fällig am 1.5. eines jeden Kalenderjahres.

 

§ 05 – Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag eines Einzelmitglieds oder einer Firma entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

(2) Über den Aufnahmeantrag eines weiteren Vereins entscheidet das Präsidium mit einfacher Stimmenmehrheit.

(3) Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit Stimmenmehrheit endgültig.

(4) Die Mitgliedschaft endet a. durch Tod, b. durch Austritt, c. durch Ausschluß. (5) Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine vierteljährige Kündigungsfrist zum Schluß des Kalenderjahres einzuhalten

(6) Der Ausschluß erfolgt bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung des LDV oder die Interessen des Vereins. Über den Ausschluß, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

(7) Der Ausschließungsbeschluß ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe schriftlich bekanntzugeben. Gegen diesen Beschluß ist Berufung zur Mitgliederversammlung zulässig.

(8) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen.

 

§ 06 – Beitrag

(1) Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

(2) Die Beitragshöhe der beteiligten Vereine wird vom Präsidium festgelegt.

 

§ 07 – Die Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind
a. der Vorstand,
b. das Präsidium,
c. die Mitgliederversammlung.

 

§ o8 – Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus
a. dem 1. Vorsitzenden,
b. dem 2. Vorsitzenden,
c. dem Schriftführer,
d. dem Kassenwart.

(2) Der Vorstand kann erweitert werden durch weitere Funktionsträger, zum Beispiel Boßelwart, Sprecher des Mühlenbeirates, Sprecher des Bauausschusses, Archivverwalter, Pressewart usw.

(3) Diese Funktionsträger worden vom Vorstand berufen und müssen von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.

(4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

(5) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen ist zur alleinigen Vertretung des Vereins berechtigt. Im lnnenverhältnis darf der 2. Vorsitzende von seiner Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

(6) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte.

(7) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Wiederwahl ist möglich.

(8) Dem Vorstand des LDV darf kein 1. oder 2. Vorsitzender eines der beteiligten Vereine angehören.

 

§ 09 – Das Präsidium

(1) Das Präsidium besteht aus den 1. Vorsitzenden der beteiligten Vereine, dem Vertreter der Einzelmitglieder des LDV sowie dem 1. Vorsitzenden des LDV als Versammlungsleiter. Die 1. Vorsitzenden können sich in den Sitzungen bzw. bei den Beschlüssen des Präsidiums durch ihren Vertreter Im Amt vertreten lassen.

(2) Das Präsidium hat folgende Rechte:
a. Entscheidung über die Aufnahme neuer Vereine,
b. Festsetzung des Beitrages, den die beteiligten Vereine abführen,
c. Information über die Aktivitäten des LDV durch dessen Vorstand,
d. Mitsprache bei der Planung von Vorhaben des LDV.

(3) Das Präsidium hat folgende Pflichten: a. Information des Vorstandes des LDV über geplante Vorhaben und Veranstaltungen.

(4) Das Präsidium tagt mindestens zweimal im Jahr.

(5) Weitere Präsidiumssitzungen können jederzeit von jedem 1. Vorsitzenden der beteiligten Vereine gefordert werden.

 

§ 10 – Die Mitgliederversammlung

(1) Die MV ist einmal jährlich, im ersten Quartal des Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen.

(2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochenschriftlich einzuladen.

(3) Der Vorstand kann jederzeit außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn zehn Prozent der Mitglieder dies verlangen.

(4) Die MV ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

(5) Anträge müssen bis Versammlungsbeginn beim Vorstand eingegangen sein.

 

 

§ 11 – Aufgaben der MV

(1) Die MV hat folgende Aufgaben:
a. Wahl des Vorstandes,
b. Wahl von zwei Kassenprüfern, die die Kasse und die Buchführung jederzeit überprüfen dürfen,
c. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes,
d. Aufstellung des Haushaltsplanes,
e. Festlegung des Beitrages,
f. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
g. Beschlußfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben, sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten,
h. Beschlußfassung über Vereinsauflösung,
i. Wahl des Vertreters der Einzelmitglieder im Präsidium.

 

§ 12 – Beschlußfassung der TV

(1) Den Vorsitz führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende.

(2) Die MV faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.

(3) Die Beschlußfassung erfolgt durch offene Stimmabgabe, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.

(4) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf Antrag geheim.

 

§ 13 – Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften

(1) Die Beschlüsse des Vorstandes, des Präsidiums und der MV sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

(2) Über jede MV wird ein Protokoll angefertigt, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 14 – Satzungsänderung

(1) Eine Satzungsänderung kann nur durch die MV beschlossen werden. Bei der Einladung ist auf die geplante Satzungsänderung hinzuweisen.

 

§ 15 – Vermögen

(1) Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Entstehung des Vereinszwecks verwendet.

(2) Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 16 – Vereinsauflösung, Aufhebung des Vereins, Wegfall des bisherigen Zwecks

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.

(2) Die MV ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes des Larrelter Dorfvereins fällt das Vermögen des LDV an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die das Vermögen zu karitativen Zwecken zu verwenden hat.

 

cd Stand März 1985